Verweigerung der Erteilung von Gewerberechten an Erfinder und Patentinhaber:

 

Vorerst zur grundsätzlichen Ausübungspraxis: Ein Erfinder braucht grundsätzlich kein Ansuchen um Bewilligung einer bestimmten gewerblichen Tätigkeit bei der zuständigen Gewerbebehörde zu stellen, wie es sonst üblich ist. Das Patentgesetz sieht vor, dass der Erfinder bloß die Ausübung seines Patents der Gewerbebehörde bekannt zu geben hat. Das Gesetz sagt aber nichts darüber, ob die Gewerbebehörde auch eine Lizenz (auch Gewerbeschein genannt) ausstellen muss, die zur offiziellen Gewerbeausübung berechtigt... In vielen europäischen Länder "blockieren" sich Gesetzes- Paragraphen aus dem Patentrecht und dem  Gewerberecht gegenseitig.

 

Beispielsweise heißt es im Patentgesetz: 

Das Patent hat die Wirkung, dass der Patentinhaber ausschließlich befugt ist, betriebsmäßig den Gegenstand der Erfindung herzustellen, in Verkehr zu bringen, feilzuhalten oder zu gebrauchen,

 

Im Gewerberecht, aber auch in Patentgesetzbüchern mancher Länder heißt es wiederum:

Ein Patent entbindet nicht von der Einhaltung der Rechtsvorschriften.

 

Demnach steht es der Gewerbebehörde, wo Sie die Ausübung des Patentes bekannt geben, frei, Ihnen eine offizielle GEWERBEBERECHTIGUNG (Gewerbelizenz) auszuhändigen oder nicht. Sie kann dies unter einem x-beliebigen Vorwand z.B. wegen mangelnder Konzessionsprüfung etc. versagen. Und ohne Gewerbelizenz sind Sie bei Ansuchen um Forschungsförderungsmittel oder bei öffentlichen Ausschreibungen aller Art eine NULL. Sie können dann zusehen, wie etwa ein Konkurrent ihre Erfindung mit dem Segen der Gewerbebehörde vermarktet....

 

Ganz lustig wird es, wenn Sie eine Firma zur Verwertung Ihres Patentes gründen, z.B. eine GmbH.

Nehmen wir an, Sie nennen diese Firma: TELEMATIX GmbH., weil Sie etwa auf dem Gebiet der Telematik eine wichtige Erfindung gemacht haben. In weiser Voraussicht haben sie sich den Namen (die MARKE) auch beim Patentamt eintragen, und auch die Firma ordnungsgemäß im Handelsregister registrieren lassen. Jetzt gehen Sie zur Gewerbebehörde und geben dort bekannt, dass die Fa. "Telematix"  Ihr Patent ausübt, und ersuchen Erteilung der offizielle Gewerbeberechtigung für Ihre Firma. Die Gewerbebehörde zieht sich in diesem Fall mit folgendem kafkaeskem "SPRUCH" aus der Verantwortung:

 

                                                            SPRUCH

Gemäß §31 Abs.1 des Patentgesetzes kann der Anmelder die Erfindung in dem sich aus der ausgelegten Patentbeschreibung ergebenden Schutzumfang gewerbsmäßig ausüben. Die Begünstigung umfasst das Herstellen, Inverkehrbringen und Feilhalten des Gegenstands der Erfindung.Die von der Anmelderin (der Fa. TELEMATIX) vorgelegte Patenturkunde lautet auf Hr.....Müller. Demnach könnte Hr... Müller in den Genuss der Bestimmungen des §31 des Patentgesetzes kommen; die Fa. Telematix jedoch nur dann, wenn ihr das gegenständliche Patent von Hr....Müller übertragen worden ist. 

 

Nun sitzen sie auf jeden Fall in der Falle, denn: Übertragen sie das Patent auf ihre Fa. TELEMATIX, kostet Ihnen das ca. 1 500 DM , und wenn Sie mit der Übertragungsurkunde zur Gewerbebehörde kommen, erhalten Sie genauso wenig eine Gewerbelizenz, wie wenn Sie die Ausübung als Einzelfirma (lautend auf Fa. Müller) bekannt geben.... Die Gewerbebehörde verlangt  - wenn sie auf der Erteilung einer Gewerbelizenz bestehen - dass ihre Firma TELEMATIX einen gewerberechtlichen Geschäftsführer einstellt, der Ihnen vielleicht 6 000 DM im Monat kostet...